Angelika Widhalm
Für weitere Informationen empfehlen wir unsere Seite www.hepatitisABC.at
Bei speziellen Informationen über Viraler Hepatitis C empfehlen wir die von der Firma AbbVie betreute Seite: www.hepatitisc-info.at
Angelika Widhalm in Zusammenarbeit mit dem fachlichen, juristischen und sozialrechtlichen Beirat der HHÖ.
Einige Fragen, die sich ein Betroffener stellen kann.
Sind körperliche Aktivitäten erlaubt?
Es besteht keinerlei Grund, auf körperliche Aktivitäten bzw. Sport zu verzichten. Körperliche Aktivitäten verschlimmern eine chronische Hepatitis B oder C nicht. Mit Fortschreiten der Krankheit kann es zur Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit kommen. Es ist übereinstimmende Meinung der Hepatologen, dass in der Therapiezeit Hochleistungssport nur unter genauer Überwachung des Arztes durchgeführt werden sollte. Der Patient sollte sich bei all seinen Tätigkeiten immer wohl fühlen und sich nicht überfordern.
Darf ich in öffentliche Badeanstalten oder Wellness-Einrichtungen gehen?
JA. Wichtig ist, dass sich der Patient wohl fühlt.
Ergeben sich berufliche Einschränkungen durch eine Hepatitis-B oder C-Virus-Infektion?
Für einen Hepatitis-B oder C-Virus-Infizierten ergeben sich beruflich keine generellen Einschränkungen. Ein Hepatitis-B oder C-Virus-Infizierter darf prinzipiell jede Tätigkeit ausführen unter Beachtung der Vermeidung der Übertragungsmöglichkeiten. In medizinischen Bereich ist jedoch der Arbeitgeber zu informieren.
Muss ich es meinem Arbeitgeber oder meiner Familie und Freunden sagen?
Arbeitgeber oder Arbeitsmarktservice (AMS) bzw. Arbeitsvermittlern oder Arbeitsagenturen: Prinzipiell NEIN unter Beachtung der Vermeidung der Übertragungsmöglichkeiten bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Die Hepatitis C ist im österreichischen Epidemiegesetz im § 1 als meldepflichtige Infektion angeführt. Dies heißt aber nur, dass sie durch die Gesundheitsbehörde epidemiologisch erfasst wird. Alle eventuell anderen peinlichen Befragungen oder eventuelle Information an Dritte durch die Behörden oder andere Personen sind verboten. Es gilt hier in erster Linie die Wahrung der Persönlichkeitssphäre. Wir bitten deshalb, derartige Vorkommnisse – sollten sie auftreten – uns zu melden, damit wir Gegenmaßnahmen ergreifen können. Eine Durchführungsverordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit des österreichischen Epidemiegesetzes wird erwartet.
Bei manchen Bewerbungsgesprächen oder Einstellungsuntersuchungen wird im Fragebogen danach gefragt. Der Patient muss selbst entscheiden, ob diese Beantwortung mit JA für ihn berufliche Konsequenzen haben kann. Vertrauen auf Verständnis beim zukünftigen Arbeitgeber, beim AMS oder bei einer Arbeitsvermittlungsagentur stößt oft durch Uninformiertheit zu unangebrachter Diskriminierung. Deshalb Vorsicht!
Familie und Freunde: Prinzipiell NEIN unter Beachtung der Vermeidung der Übertragungsmöglichkeiten. Man muss im vorhinein abschätzen, wem man davon erzählt und wem nicht. Innerhalb der Familie bzw. einer Wohngemeinschaft muss man auf die strikte Vermeidung von Übertragungsmöglichkeiten achten.
Muss ich meinen Arbeitgeber im Falle eines Krankenstandes von meiner Krankheit informieren?
NEIN. Nach dem ASVG in Österreich muss kein Arbeitnehmer den Grund eines Krankenstandes dem Arbeitgeber mitteilen. Sollte ein Krankenstand voraussichtlich länger andauern, so ist dies dem Arbeitgeber normalerweise bald mitzuteilen, damit dieser eventuell Vertretungsmaßnahmen setzen kann. Über die Erkrankung selbst muss der Arbeitnehmer niemandem außer dem Arzt und der Krankenkasse Auskunft geben. Im Allgemeinen sollte man aber das jeweilige persönliche Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber vor der Preisgabe von persönlichen Informationen wie z.B. chronischen Erkrankungen, die keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung haben, überdenken. Einmal Gesagtes kann schwer ungesagt gemacht werden.
Wem sollte ich es noch sagen?
Prinzipiell nur vertrauenswürdigen Personen. Überall dort, wo es zu Übertragungsmöglichkeiten kommen kann, sollte man es der eingreifenden oder behandelnden Person sagen, damit diese die dementsprechenden Schutzmaßnahmen auch verlässlich anwendet. Beispiele: Beim Permanent Make Up, Piercen oder Tätowieren oder bei der Fusspflege, wo nicht steril und hygienisch einwandfrei gearbeitet wird. Beim Arzt oder Zahnarzt meines Vertrauens wenn es aufgrund der Behandlung angebracht ist. Im Zweifelsfall JA. Jeder Arzt mit Kassenvertrag hat Behandlungspflicht.
Was muss ich beim Permanent-Make-Up, Piercen, Tätowieren oder bei der Fußpflege beachten?
Beim Permanent-Make-Up, beim Piercen, Tätowieren oder bei der Fußpflege muss man es aufgrund der österreichischen Richtlinien und Verordnungen schon aufgrund des Schutzes der eingreifenden Person sagen. In Österreich gelten für Piercer, Tätowierer, Permanent-Make-Up und Fußpflegern nur Hygienerichtlinien, die keinen Gesetzescharakter haben. In diesem Bereich sollte immer steril bzw. hygienisch einwandfrei gearbeitet werden.
Um die Sicherheit sowohl für die Gewerbetreibenden bzw. Eingreifenden als auch für die Kunden zu gewährleisten, hat die HHÖ 2011 das Gütesiegel für Permanent-Make-Up, Piercer, Tätowierer und Fußpfleger herausgebracht, das die Soll-Bestimmungen der Hygienerichtlinien zu Muss-Bestimmungen freiwillig umwandelt und zusätzlich die Aufklärungspflicht und Dokumentationspflicht gewährleistet. Grundlage dafür ist das Hygienezertifikat einer österreichischen Zertifizierungsstelle.
Bei professionellen Fußpflegern kann auch die Anschaffung eines eigenen persönlichen Besteckes eine gewisse gegenseitige Sicherheit bieten.
Hepatitis C und Schwangerschaft?
Auf jeden Fall ist der Gynäkologe des Vertrauens rechtzeitig zu informieren. Eine Betroffene darf nur während und 6 Monate nach der Kombinationstherapie nicht schwanger werden. Ansonsten spricht nichts gegen eine Schwangerschaft. Manche Gynäkologen bevorzugen bei Hepatitis-C-Betroffenen vorsichtshalber einen Kaiserschnitt. Auf jeden Fall sollte man dies vor der Entbindung mit dem Gynäkologen ausführlich besprechen.
Was muss ich als Betroffener bei meinen Kindern beachten?
Im gemeinsamen Haushalt sollten nur die normalen Präventionsmaßnahmen wie kein gemeinsamer Gebrauch von Zahnbürsten, Rasierern, Nagelzeug und Handtücher vermieden werden.
Was muss ich im Fall von meinen infizierten Kindern beachten?
Prinzipiell kann das Kind eine ganz normale Kindheit erleben. Im Kindergarten und in der Schule kann man es mit dem vertrauenswürdigen Schulärzten und eventuell vertrauenswürdigen Lehrkräften besprechen. Dem Kind muss eingehend über seine Situation aufgeklärt sein und imstande sein, auch dagegen zu argumentieren. Auf jeden Fall darf man dem Kind nicht den Status eines „Andersseins“ vermitteln, da dies für die Entwicklung des Kindes enorme Schäden nach sich ziehen kann. Es besteht kein Verbot eines öffentlichen oder privaten Kindergarten- oder Schulbesuches für infizierte Kinder da wir in Österreich allgemeine Schulpflicht haben. Die Eltern haben die Pflicht sich um die regelmäßige Kontrolle bei einem speziellen Kinderarzt bzw. darauf spezialisierten Hepatologen zu kümmern.
Darf ich, soll ich mich trotz meiner Hepatitis-B, oder C-Virus-Infektion impfen lassen?
Für Impfungen gibt es für eine Hepatitis-B oder C-Virus infizierte Person keinerlei Einschränkungen, d.h. sie darf und soll die üblichen Impfungen durchführen lassen. Ein Hepatitis C-Patient sollte unbedingt gegen Hepatitis B geimpft sein. Hinzu kommt aber, dass es dringend empfohlen ist, alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gegen Hepatitis A und B impfen zu lassen.
Was muss ich auf Reisen beachten?
Reisen sind für eine Hepatitis-C-Virus-infizierte Person jederzeit möglich. Es gibt keine spezielle Einschränkung, solange die Strapazen erträglich sind. Während einer medikamentösen Behandlung ist darauf zu achten, dass trotz der Reise die regelmäßige Einnahme der Medikamente nicht unterbrochen wird. Zudem dürfen die Medikamente (insbesondere Peg-Interferon) nicht der Hitze ausgesetzt werden. Während einer Behandlung ist es ratsam, wenn am Zielort ein Arzt verfügbar ist, mit diesem Kontakt aufzunehmen. Ebenso wird empfohlen, ein ärztliches Zeugnis mitzuführen, um bei einem Grenzübertritt nicht Schwierigkeiten z.B. während der Peg-Interferontherapie wegen der mitgeführten Spritzen etc. zu riskieren.
Patientenorganisationen und Selbsthilfegruppen
Ärzte und Angehörige können nicht alle Sorgen und Probleme lösen, ja sie haben gar nicht die Zeit dazu. Wir nehmen uns Zeit und hören zu und verändern gemeinsam etwas zum Guten. Wir bilden eine starke Lobby. Deshalb gibt es in Österreich diese Patientenorganisation für chronische Lebererkrankungen und deren Folgeerkrankungen sowie Lebertransplantation. Ganz spezielles Augenmerk wird aber auch der Hepatitis-C-Virus-Infektion gewidmet. Dort können die Betroffenen miteinander sprechen und sich beraten lassen und gemeinsam etwas verändern. Höchstqualifizierte Fachärzte nehmen sich in den Jour-fixe-Terminen für jeden Einzelnen viel Zeit.
Gerade das Miteinander und das gegenseitige Begleiten innerhalb einer Selbsthilfegruppe kann den oft schweren Weg erleichtern, ja sogar oft helfen, ihn mühelos zu meistern.
Ärztelisten und sozialrechtliche und arbeitsrechtliche Informationen erhalten Sie bei den u.a. Kontaktadressen über Anfrage oder im persönlichen Gespräch.
Für weitere arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Informationen zum Thema Lebererkrankungen und deren Folgen sowie Lebertransplantation (im speziellen Hepatitis A, B und C, D, E, F, G, H) stehen die u.a. Kontaktpersonen gerne zur Verfügung.
Kontakt
Klagbaumgasse 3
1040 Wien
Tel: 01/ 581 03 28
E-Mail: info@gesundeleber.at