Krankheitskosten und ihre Steuerliche Absetzbarkeit als „Außergewöhnliche Belastung“
Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird wesentlich beeinträchtigt, wenn ein sogenannter „Selbstbehalt“ überschritten wird. Die Beantragung erfolgt mit dem Formular L1 bei der Arbeitnehmerveranlagung. Sie müssen die Belege sieben Jahre aufbewahren und dem Finanzamt über Aufforderung vorweisen.
Welche typischen außergewöhnlichen Belastungen, bei denen der Selbstbehalt abgezogen wird, gibt es?
Krankheitskosten
Unter Krankheitskosten fallen z.B. Arzthonorar, Krankenhaushonorare, Kosten für Medikamente, Rezeptgebühr, Behandlungsbeiträge, Aufwendungen für Heilbehelfe (Gehbehelfe, Hörgeräte usw.), Kosten für den Zahnersatz bzw. der Zahnbehandlung (z.B. Zahnprothese, Krone, Brücke), Kosten für Sehbehelfe (Brille, Kontaktlinsen), Entbindungskosten.
Die entsprechenden Kosten sind immer um allfällige Kostenersätze zu kürzen, die von der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, von einer freiwilligen Krankenzusatz- oder Unfallversicherung oder von anderer Seite geleistet werden. Krankheitskosten (Diätkosten), für die es ein eigenes Pauschale gibt. Unter Krankheitskosten fallen auch Mehraufwendungen, die jemandem entstehen, weil er auf Grund seiner Krankheit eine Diätverpflegung braucht. Die Mehraufwendungen einer solchen Diätverpflegung können in Form der tatsächlich anfallenden Kosten an Hand von Belegen ermittelt und nachgewiesen werden, oder es können die folgenden Pauschalbeträge in Anspruch genommen werden.
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