Mit einer Patientenverfügung können Sie eine medizinische Behandlung im Vorhinein ablehnen . Diese Erklärung wird dann (in der Zukunft) wirksam, sollten Sie zum Zeitpunkt der (möglichen) Behandlung nicht mehr fähig sein, Ihren Willen zu äußern – z.B. weil Sie nicht mehr reden können oder nicht mehr bei Bewusstsein sind. Schon bisher war es möglich , solche Erklärungen zu verfassen. Sie sind ein Ausdruck des Rechtes von PatientInnen zur Selbstbestimmung. Im konkreten Anwendungsfall dienen sie dem behandelnden Arzt, den Willen des betroffenen Patienten zu erforschen.
Schon bisher war also eine konkret gefasste Patientenverfügung für den behandelnden Arzt als Ausdruck des Willens des Pa-tienten/der Patientin zu beachten. Dem Verfügungsrecht (schon bisher und auch nach dem neuen Gesetz) sind Grenzen gesetzt: So ist etwa eine medizinische Notfall-Versorgung trotzdem gewährleistet („…, sofern der mit der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet.“ – so der Gesetzestext). Außerdem können (straf-)gesetzwidrige Inhalte in einer Patientenverfügung nicht verfügt werden bzw. wären jedenfalls unbeachtlich (z.B. aktive Sterbehilfe, Mitwirkung am Selbstmord, Tötung auf Verlangen). Eine schon errichtete Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden.
NEU : Es gibt nun ein eigenes Bundesgesetz über Patientenverfügungen , das in Kürze in Kraft tritt (frühestens 1.5.2006). Darin sind Voraussetzungen für die Errichtung von Patientenverfügungen geregelt. Neben der (schon bisher) „beachtlichen Patientenverfügung“ gibt es nun auch eine sogenannte „verbindliche Patientenverfügung“ , an die ganz bestimmte Form-Voraussetzungen geknüpft
sind:
- eine umfangreiche ärztliche Aufklärung
- die formelle Errichtung vor einem Notar, einem
- Rechtsanwalt oder bei der Patientenvertretung
- eine Begrenzung der Wirksamkeit für maximal fünf Jahre (verlängerbar)
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